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WER HILFT, WENN DIE MUTTER AUSFÄLLT?

HAUSHALTSHILFE:

DAS SOLLTEN SIE BEACHTEN

WER HAT ANSPRUCH?

Jedes Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse kann Haushaltshilfe beantragen, wenn es wegen Krankenhaus- oder Kuraufenthalts, Schwangerschaft und Entbindung nicht imstande ist, seinen Haushalt weiterzuführen. Antragsberechtigt sind also auch Alleinerziehende und “Hausmänner”. Voraussetzung ist: Im Haushalt muß ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes Kind (keine Altersbegrenzung) leben. Diese Bedingung gilt nicht im Falle einer Risikoschwangerschaft, wenn die werdende Mutter auf ärztlichen Rat hin zum Beispiel Bettruhe einhalten muß. In besonderen Fällen einer ,,akuten Erkrankung" gewähren verschiedene Krankenkassen Haushaltshilfe, auch wenn kein Krankenhausaufenthalt zwingend ist. Privat Versicherte  haben keinen Anspruch auf diese gesetzliche Leistung.

WIE BEKOMMT MAN SIE?

Die Haushaltshilfe kann telefonisch oder schriftlich bei der Krankenkasse beantragt werden. Manche Kassen schicken dann ein Antragsformular zu. Die Krankenkasse genehmigt zwar die Haushaltshilfe, aber nicht jede Kasse besorgt eine Haushaltshilfe. In solchen Fällen muß der Versicherte selbst mit sozialen Diensten wie Sozialstationen, Haus- und Familienpflegestationen, Nachbarschaftshilfen, kirchlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen Kontakt aufnehmen. Fragen Sie den Sachbearbeiter der Krankenkasse   nach  geeigneten Adressen!

Mittlerweile gibt es auch private Pflegedienste, die solche Unterstützung anbieten (siehe Telefonbuch). Aber bevor Sie hier entscheiden, sollten Sie zuerst mit der Krankenkasse Rücksprache halten!

WER BEZAHLT?

Die Haushaltshilfe ist eine sogenannte Sachleistung. Das bedeutet, daß. der Versicherte dafür weder Geld von der Kasse bekommt noch an die Haushaltshilfe zahlen muß. Abgerechnet wird direkt zwischen den Vertragspartnern, also der Krankenkasse und der jeweiligen Hilfseinrichtung. Wird eine private Einrichtung in Anspruch genommen, die nicht Vertragspartner ist, kann die Krankenkasse eine Kostenerstattung leisten.

Findet der/die Versicherte in Eigeninitiative eine Haushaltshilfe aus der Nachbarschaft oder dem Bekanntenkreis, empfiehlt sich ebenfalls der Kontakt mit der Krankenkasse wegen der Kostenübernahme.

Erhält jemand wegen seines niedrigen Einkommens Hilfe zum Lebensunterhalt, dann wird im Rahmen der Sozialhilfe Unterstützung geleistet. Informationen erhalten Sie im Sozialamt oder bei der Gemeindeverwaltung.

WER IST ZUSTÄNDIG?

In den meisten Fällen ist die gesetzliche Krankenversicherung für die Stellung der Haushaltshilfe zuständig. Bei gleichen Voraussetzungen gewährt auch die gesetzliche Rentenversicherung Haushaltshilfe, wenn der Haushalt wegen der Teilnahme an einer Re-habilitationsmaßnahme (z. B. Kur) nicht weitergeführt werden kann. Unter Umständen wird statt der Haushaltshilfe im Einzelfall auch die anderweitige Unterbringung oder die Mitnahme des Kindes finanziert.

Auch die gesetzliche Unfallversicherung genehmigt Haushaltshilfe, wenn Verletzte wegen einer Heilbehandlung oder Berufshilfe außerhalb des eigenen Haushalts untergebracht sind.

Lassen Sie sich durch die verschiedenen Zuständigkeiten aber nicht verwirren! Ihr erster Ansprechpartner sollte immer Ihre Krankenkasse sein.

Einige Kassen gewähren eine Hilfe für den Haushalt, wenn dadurch ein Klinikaufenthalt vermieden oder verkürzt werden kann. Dies muß allerdings der behandelnde Arzt im Einzelfall der Krankenkasse bestätigen.

Unser Tip: Nehmen Sie frühzeitig mit der Krankenkasse Kontakt auf, und informieren Sie sich dort schon vorab über die Formalitäten zum Thema Haushaltshilfe. Man weiß ja aus Erfahrung: Im plötzlichen Ernstfall muß oft sehr vieles sehr schnell organisiert werden. Dann ist man froh, wenn das Wichtigste bereits geklärt ist.

 

Wenn Sie nachlesen wollen, was im Gesetz steht -

Hier ist der Text des § 38 SGB (Sozialgesetzbuch) V 3:

               

              (1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe. wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt. das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

 

              (2) Die Satzung kann bestimmen. daß die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt. wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz2 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.

 

              (3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

 

              (4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund. davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.

              Quelle: www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/buch/sgbv/38.html

 

Diese Website wurde aktualisiert am 22.02.2008