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Das Mutterschutzgesetz
In der Schwangerschaft steht jede Frau unter dem besonderen Schutz des Staates: Die wichtigsten Bestimmungen sind im Mutterschutzgesetz enthalten, das einheitlich für die gesamte Bundesrepublik gilt. Dabei sind besondere Rechte für all die schwangeren Frauen vorgesehen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis auch als Heimarbeiterinnen beschäftigt sind.
Nicht unter den Mutterschutz fallen Hausfrauen und Selbständige. Für Beamtinnen gelten besondere Regelungen, die im Beamtenrecht festgelegt sind. Sie sind von Bundesland zu Bundesland verschieden, aber im wesentlichen an das Mutterschutzgesetz angelehnt
Die Schutzbestimmungen können vom Arbeitgeber jedoch nur eingehalten werden, wenn er weiß, daß eine Frau in anderen Umständen ist. Jede Arbeitnehmerin sollte daher gleich ihren Arbeitgeber oder das Personalbüro informieren, wenn ihr selbst durch den Frauenarzt die Schwangerschaft und der mutmaßliche Entbindungstermin mitgeteilt wurde. Der Arbeitgeber kann auch ein Zeugnis vom Arzt oder von einer Hebamme verlangen, für dessen Kosten er allerdings selbst aufzukommen hat.
Es ist gesetzlich vorgeschrieben, daß in jedem Betrieb, der mehr als 3 Frauen beschäftigt, das Mutterschutzgesetz öffentlich aushängen muß. Sie können den Text auch bei den Gewerbeaufsichtsämtern und bei den meisten Krankenkassen einsehen.
Während der Schwangerschaft, der Schutzfristen und des Erziehungsurlaubes besteht für berufstätige Frauen Kündigungsschutz. Ausgenommen von dieser Regelung sind Frauen, die im Privathaushalt mit hauswirtschaftlichen, erzieherischen und pflegerischen Arbeiten beschäftigt werden. Ihnen darf nach dem fünften Schwangerschaftsmonat gekündigt werden. Dafür steht ihnen aber eine Sonderunterstützung zu, die bei der Kasse beantragt werden kann. Erhält eine Arbeitnehmerin eine Kündigung, muß sie ihren Arbeitgeber spätestens binnen zwei Wochen mittels eines ärztlichen Attestes auf ihre Schwangerschaft hinweisen. Macht der Betrieb die Kündigung nicht rückgängig, kann die werdende Mutter das Arbeitsgericht bzw. das Gewerbeaufsichtsamt einschalten.
Schwangere Frauen dürfen nicht beschäftigt werden, wenn ein Arzt feststellt, daß bei weiterer Tätigkeit die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist. Werdende Mütter dürfen auch nicht mit schweren körperlichen Arbeiten beschäftigt werden und keine Tätigkeiten verrichten, bei denen sie Einwirkungen von schädlichen Stoffen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte, Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. Verboten sind Akkord oder Fließbandarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, da die werdende Mutter dabei überfordert werden könnte. Während der Arbeitszeit müssen ausreichend Erholungspausen ermöglicht werden.
Die Beschäftigung von werdenden Müttern (auch von im Haushalt beschäftigten!) in den letzten 6 Wochen vor der Niederkunft ist verboten. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn sich die werdende Mutter ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt. Sie kann diese Bereitschaft aber jederzeit widerrufen. Nach der Niederkunft dürfen Wöchnerinnen bis zum Ablauf von 8 Wochen nicht beschäftigt werden, auch wenn sie zur Arbeit bereit wären. Nach Früh und Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen.
Elternzeit können Mütter, Väter, Stief und Adoptiveltern, unter bestimmten Voraussetzungen auch Großeltern und andere Verwandte des Kindes, bis zu dessen 3. Geburtstag in Anspruch nehmen. Während dieser Zeit besteht Kündigungsschutz. Die Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse läuft kostenlos weiter. Die Elternzeit beginnt normalerweise nach Ablauf der Mutterschutzfrist. Eheleute können sich auch abwechseln, und zwar bis zu dreimal. Elternzeit steht aber immer nur einem von beiden zu.
Hier erhalten Sie weiterführende Infornationen: www.bmgs.bund.de/
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